Verein zur Förderung der Kirchenmusik in der Marienkirche Reutlingen e. V.
Satzung des Vereins vom 6. Dezember 2016, geändert am 16.10.2018, geändert am 04.07.2023
§1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Kirchenmusik der Marienkirche Reutlingen e.V.
§2 Vereinszweck
Der Verein mit Sitz in Reutlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen am 24. November 1993 unter der Nr. 857. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Kirchenmusik in der Marienkirche in Reutlingen unter der Verantwortung des Kantors/der Kantorin der Marienkirche. Der Verein fördert nur im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Verein erhält seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden von Vereinsmitgliedern und Dritten, Fördergelder oder öffentliche Zuschüsse, sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen, deren Reinerlös für die Kirchenmusik in der Marienkirche verwendet wird.
§3 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§5 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für die Kirchenmusik an der Marienkirche Reutlingen zu verwenden hat.
§7 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliedschaft ist in Textform unter Angabe des Namens, der E-Mail-Adresse, und der Anschrift beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem oder der 1. Vorsitzenden dem oder der 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er beschließt, wenn keine Zweckbestimmung der jeweiligen Spenden angegeben ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Kantor/der Kantorin der Marienkirche, welche Kirchenmusik der Marienkirche gefördert wird.
Der Vorstand entscheidet mehrheitlich; in der Regel in Sitzungen, bei Bedarf auch in anderer Form, wobei Beschlüsse in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen sind.
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorsitzende jeweils allein.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes und
- die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn wenigstens 35 vom Hundert der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die jährlich einmal stattfindende Mitgliederversammlung fest und beruft diese in Textform (per E-Mail) durch Einladung der Mitglieder ein. Auf der Versammlung berichtet der Vorstand über die jeweiligen Leistungen des Vereins.
Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung abgesandt werden und die Tagesordnung enthalten.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig erfolgt ist und neben dem Vorstand zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Protokolle
Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Rahmen der Mitgliedschaft folgenden Daten erhoben und elektronisch gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Mailadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer.
§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.